§ 1 Anwendung dieser Bedingungen
Für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Tieren und Sachen gelten
a) die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO), Abschnitte I bis IV und Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr, Tfv. Nr. 600 / A, B, C, D und F).
b) die nachfolgenden Bestimmungen in den §§ 2 ff.
Diese Bedingungen gelten nicht für Fahrten in VVRO-Zügen, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes, in dem die VVRO aktiv integriert ist, stattfinden. Für diese ist der für solche Strecken jeweils geltende Tarif maßgebend.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Tieren und Sachen in den Beförderungsmitteln der Veolia Verkehr Regio Ost GmbH, nachfolgend VVRO genannt, auf den in Anlage 1 genannten Strecken.
(2) Als Beförderungsmittel gelten die regelmäßig nach Fahrplan oder die nach Bedarf verkehrenden Züge der VVRO.
(3) Das Hausrecht in den Beförderungsmitteln der VVRO Sachsen wird durch ihr Betriebspersonal wahrgenommen.
(4) Die Reisenden erkennen mit Betreten der Fahrzeuge die Beförderungsbedingungen der VVRO als rechtsverbindlich an. Die Beförderungsbedingungen werden Bestandteil des Beförderungsvertrags.
(5) Die Reisenden treten mit Antritt der Fahrt auch dann ausschließlich in eine Rechtsbeziehung mit VVRO, wenn sie ihren Fahrausweis bei einem anderen Verkehrsunternehmen, z.B. der DB AG, erworben haben.
§ 3 Anspruch auf Beförderung
(1) Anspruch auf Beförderung besteht, wenn
Sachen werden nur nach Maßgabe des § 12 und Tiere nur nach Maßgabe des § 13 befördert.
§ 4 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Insbesondere sind ausgeschlossen:
(2) nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.
(3) Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt in der Regel durch das Betriebspersonal der VVRO. Auf dessen Aufforderung hin ist das Fahrzeug am nächsten planmäßigen Halt zu verlassen.
§ 5 Verhalten der Reisenden
(1) Reisende haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Reisenden ist insbesondere untersagt,
(3) Fahrzeuge dürfen nur an Haltestellen betreten und verlassen werden; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken.
Wird die Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt deren Begleitern.
(5) Verletzt ein Reisender trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(6) Wer in Nahverkehrszügen entgegen § 5, Abs. 2 raucht, hat den im Teil C, Anlage 2 enthaltenen Betrag zu zahlen.
(7) Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen werden die tatsächlichen Reinigungskosten erhoben, mindestens jedoch Reinigungskosten gemäß Anlage 2; weitere Ansprüche bleiben unberührt.
(8) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche einen Betrag gemäß Anlage 2 zu zahlen.
(9) Beschwerden sind – außer in den Fällen der §§ 6 und 7 – nicht an das Betriebspersonal, sondern direkt an den Kundenservice zu richten.
§ 6 Zuweisung von Wagen und Plätzen
(1) Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für schwerbehinderte Menschen, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
(2) Das Betriebspersonal kann Reisende auf bestimmte Wagen und Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
§ 7 Beförderungsentgelte, Fahrausweise und deren Verkauf
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Hierfür werden Fahrausweise ausgegeben. Beförderungsentgelte und Fahrausweisarten sind den Tarifbestimmungen zu entnehmen.
(2) Der Reisende hat sich beim Empfang des Fahrausweises zu vergewissern, dass dieser seinen Angaben gemäß ausgefertigt ist.
(3) Der Reisende hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Reisende an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und das Fahrzeug sowie die Bahnsteiganlage verlassen hat.
(4) Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.
(5) Für verloren oder abhanden gekommene Fahrausweise wird nach Maßgabe der Tarifbestimmungen Ersatz geleistet.
§ 8 Zahlungsmittel
(1) Der Reisende hat das Fahrgeld abgezählt bereit zu halten, eine Verpflichtung des Betriebspersonals zum Wechseln von Banknoten besteht nicht. Auch sind sie nicht verpflichtet, erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Für das Betriebspersonal besteht keine Verpflichtung mehr als insgesamt 20 Münzstücke anzunehmen.
(2) Soweit das Betriebspersonal Geldbeträge über 50,- € nicht wechseln kann, wird dem Reisenden ein Überzahlungsbeleg ausgestellt. Es ist Sache des Reisenden, das Wechselgeld unter Vorlage des Überzahlungsbeleges bei der Verwaltung der VVRO abzuholen.
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen sofort vorgebracht werden.
(4) An Vorverkaufsstellen und Verkaufsgeräten ist eine bargeldlose Zahlung zulässig. Ein Anspruch auf bargeldlose Zahlung besteht nicht.
Für bestimmte Kartenzahlungen behält sich das Unternehmen einen Mindestumsatz vor.
Bei fehlgeschlagener bargeldloser Zahlung, welche nicht VVRO zu vertreten hat, werden dem Kunden alle damit in Verbindung stehenden Mehrkosten in Rechnung gestellt. Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt gemäß Anlage 2 erhoben.
§ 9 Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Tarifs benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die
In den vorgenannten Punkten 1-10 wird Beförderungsentgelt nicht erstattet.
(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einer Bescheinigung oder einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, ist ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung oder der Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.
§ 10 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Reisender ohne einen gültigen Fahrausweis ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet; dies gilt insbesondere, wenn er
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter Nr. 1 und 4 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen eines gültigen Fahrausweises oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Reisende nicht zu vertreten hat.
Der Reisende, der bei der Fahrscheinprüfung ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, ist verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.
(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch ein erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß Anlage 2. Über den gezahlten Betrag stellt das Betriebspersonal eine Quittung aus, die bis zur Beendigung der Fahrt als Fahrausweis gilt. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort entrichtet, ist dem Reisenden eine Zahlungsaufforderung auszuhändigen.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 gemäß Anlage 2, wenn der Reisende innerhalb einer Woche bei der Verwaltung der VVRO seine zum Zeitpunkt der Feststellung gültige, persönliche Zeitkarte vorlegt.
(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist innerhalb einer Woche nach der Beanstandung an die VVRO zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird für jede schriftliche Zahlungsaufforderung ein Bearbeitungsentgelt gemäß Anlage 2 erhoben.
(5) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche der VVRO unberührt.
§ 11 Erstattung von Beförderungsentgelt
Ein bereits ausgegebener Fahrausweis wird vor dem ersten Geltungstag unentgeltlich zurückgenommen.
(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung ist der Reisende.
(2) Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurücklegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung des Fahrausweises ist der Reisende.
(3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für diese Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten, ggf. auch unter Anrechnung von Wochenkarten, auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem Einzelfahrten – je Tag zwei Fahrten – als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels bei Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich.
Ein früherer Zeitpunkt kann nur bei personengebundenen Zeitkarten berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Inhabers der Zeitkarte vorgelegt wird. Bei Anrechnung des Beförderungsentgelts wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen gewährt.
Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt gemäß Anlage 2 abgezogen.
(4) Anträge nach den Absätzen (1) bis (3) sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung der VVRO zu stellen.
Eine Rückerstattung erfolgt nur bei dem Unternehmen, bei welchem der Fahrausweis erworben wurde.
(5) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht
§ 12 Beförderung von Sachen und Fahrrädern
(1) Neben Handgepäck darf der Reisende ein Stück Traglast mit sich führen. Sonstige leicht tragbare und nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Reisenden nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Reisenden nicht gefährdet oder belästigt werden. Rucksäcke, Ranzen usw. sind vor Betreten des Fahrzeuges ab-zunehmen.
(2) Von der Mitnahme sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
(3) Das Betriebspersonal muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, damit Kinderwagen mit Kleinkindern und Rollstuhlfahrer mitgenommen werden können. Dabei bleibt dem Betriebspersonal die letztendliche Entscheidung über Mitnahmemöglichkeiten und Unterbringung vorbehalten.
(4) Der Reisende hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Reisende nicht belästigt werden können.
(5) Die Mitnahme von Fahrrädern ist in den Zügen der VVRO unter bestimmten Voraussetzungen gestattet:
(6) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
§ 13 Beförderung von Tieren
(1) Für die Mitnahme von Tieren gilt § 12 sinngemäß.
(2) Lebende kleine Haustiere dürfen nur in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden. Deren Beförderung ist unentgeltlich.
(3) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die nicht in geeigneten Behältern mitgenommen werden, sind grundsätzlich an der kurzgehaltenen Leine zu führen und müssen einen Maulkorb tragen.
(4) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen. Sie sind vom Maulkorbzwang ausgenommen.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
(6) Tiere, außer Blindenführ- und Begleithunde, dürfen nicht in der Nähe von Verpflegungseinrichtungen untergebracht werden.
§ 14 Fundsachen
(1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro der VVRO, sofern die Sache in deren Betriebsmittel oder -anlagen gefunden wurde, zurückgegeben. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung sowie gegebenenfalls für die Zusendung an den Verlierer. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
Zum Zwecke der Wahrung des Finderlohnanspruchs hat der Verlierer bei Abholung des Fundgegenstandes seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen.
(2) Für Fundsachen wird keine Haftung übernommen.
§ 15 Haftung
(1) Die VVRO haftet für die Tötung oder Verletzung eines Reisenden und für Schäden an Sachen, die der Reisende an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen.
(2) Für Sachschäden haftet die VVRO gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von € 1.000,-; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
(3) Für Schäden am Fahrzeug die durch den Reisenden oder durch mitgeführte Tiere oder Sachen verursacht werden, haftet der Reisende bzw. der das Tier oder die Sache mitführende Reisende. Die verursachten Kosten sind vom Reisenden zu ersetzen.
(4) Die Haftung für Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis von Nahverkehrszügen wird in der Anlage 6 (Fahrgastrechte) geregelt.
§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen
Über die Regelungen nach § 15 Absatz (4) hinaus begründen Verspätungen, Abweichungen vom Fahrplan oder Ausfall von Zügen insbesondere durch Verkehrs-behinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel keinen Anspruch auf Entschädigung. Die VVRO wird jedoch bei Ausfall oder behinderter Weiterfahrt eines Zuges im Rahmen der Möglichkeiten für die Weiterbe-förderung der Reisenden sorgen.
§ 17 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den Beförderungsbedingungen ergeben, ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der VVRO. Dies gilt nicht in Fällen eines ausschließlichen Gerichtsstandes.
ANLAGEN
Anlage 1: Streckenverzeichnis
Das Bedienungsgebiet der Veolia Verkehr Regio Ost GmbH umfasst die Kursbuchstrecken:
219 Halle (Saale) - Eilenburg
215 Leipzig - Torgau
251 Leipzig - Bitterfeld
501.2 Leipzig - Borna
501.11 Leipzig - Wurzen
507 Leipzig - Geithain (über Borna)
Im Land Sachsen-Anhalt bedient die Veolia Verkehr Regio Ost GmbH folgende Haltepunkte:
Halle, Landsberg Süd, Peißen, Reußen, Petersroda, Bitterfeld
Im Land Sachsen bedient die Veolia Verkehr Regio Ost GmbH folgende Haltepunkte:
Altenbach, Bennewitz, Böhlen, Böhlen Werke, Borna, Borsdorf, Delitzsch unt Bf, Delitzsch ob Bf, Doberschütz, Eilenburg, Eilenburg Ost, Engelsdorf, Frohburg, Gaschwitz, Geithain, Gerichshain, Großdeuben, Großstädteln, Hohenroda, Jesewitz, Kämmereiforst, Klitschmar, Krensitz, Kyhna, Leipzig Anger-Crottendorf, Leipzig-Connewitz, Leipzig Hbf, Leipzig-Heiterblick, Leipzig-Marienbrunn, Leipzig Messe, Leipzig-Sellerhausen, Leipzig-Stötteritz, Leipzig Ost, Leipzig-Paunsdorf, Leipzig-Thekla, Leipzig-Völkerschlachtdenkmal, Machern, Markleeberg, Markleeberg- Lobstädt, Mockrehna, Neukieritzsch, Neukirchen-Wyhra, Petergrube, Pönitz, Rackwitz, Taucha, Torgau, Wurzen, Zschortau
Anlage 2: Gebühren und Entgelte
§ 5 (6) Entgelt wegen unerlaubten Rauchens: 40,00 €
§ 5 (7) Reinigungsentgelt nach Aufwand, mindestens: 30,00 €
§ 5 (8)Missbrauch der Notbremse: 200,00 €
§ 10 (2) Erhöhtes Beförderungsentgelt: 40,00 €
§ 10 (3) reduziertes erhöhtes Beförderungsentgelt: 7,00 €
§ 8 (4), § 10 (4) Bearbeitungsentgelt für Zahlungsaufforderung: 15,00 €
§ 11 Bearbeitungsentgelt bei Erstattung / Umtausch / Rückgabe von Fahrkarten: 15,00 €
Anlage 3: Fahrgastrechte
PDF zum Download: Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr bei Zugverspätungen, Zugausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen